"Ja zum Leben Zürich" empfiehlt die vorgeschlagene Widerspruchsregelung zur Organspende am 15. Mai abzulehnen
Die von der "Foundation–Reload" gemachte Werbung "Ja zum Leben," Ja für die Gesetzesvorlage des Transplantationsgesetzes ist ein Missbrauch unseres Namens "Ja zum Leben." Wir, von "Ja zum Leben Zürich," wie auch andere Sektionen von "Ja zum Leben Schweiz," empfehlen Ihnen, am 15. Mai bei der Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) mit Nein zu stimmen.
Die jetzige, einzig ethisch vertretbare Regelung zur Organspende, wonach die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person notwendig ist, wird aufgehoben. Stattdessen soll nach der geplanten Gesetzesbestimmung die Widerspruchsregelung eingeführt werden. Jedem Menschen, der nicht zu Lebzeiten gegen eine Organspende opponiert hat, kann automatisch Organe entnommen werden. Jede Person, die sich einer Organentnahme widersetzt, muss dies schriftlich erklären und sich in ein Register eintragen lassen. Zwar würden die Angehörigen des betroffenen Menschen, der sich zu Lebzeiten zur Organspende nicht geäussert hat, befragt. Allerdings können sie sich einer Organentnahme nur widersetzen, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass die verstorbene Person diese mutmasslich abgelehnt hat. Dem Referendumskomitee gehören bedeutende Eidgenössische Parlamentarier, Wissenschaftler und Personen aus dem Pflegebereich an. Mit Freude dürfen wir feststellen, dass diesem Ständerat Josef Dittli (FDP/URI) und der ordentliche Professor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE) der Universität Luzern, Peter G. Kirchschläger, angehören. In der Dezember–Ausgabe des "Ja zum Bulletins" lag ein Referendumsbogen bei.
Diese geplante Gesetzesregelung ist mit der Auffassung von "Ja zum Leben Zürich" nicht vereinbar. Wir vertreten den Standpunkt, dass die segensreiche Organspende nicht verboten werden darf, aber dass bei dieser die Freiwilligkeit (ohne Druck auch gesellschaftlichen Druck) und die explizite Erklärung des/der Betroffenen, der/dem Organe entnommen werden, vorliegen muss; aber unser wichtigstes Anliegen ist es, dass zwecks Organentnahme kein Mensch getötet wird.
Die grundrechtlichen Argumente gegen die geplante Änderung des Organtransp-lantationsgesetzes, die wir vom Referendumskomitee übernehmen, lauten u.a.: Bei einer Organtransplantation braucht es ein bewusstes Ja der/des Betroffenen; es genügt nicht ein Nichtvorliegen einer Nichteinverstandserklärung. Es besteht die Gefahr, dass nicht alle in der Schweiz lebenden Menschen darüber informiert sind, dass ihnen nur dann keine Organe entnommen werden dürfen, wenn sie einer solchen widersprechen. Es gibt Personen, die der Landessprache nicht kundig oder zu wenig kundig sind, das Gelesene nicht verstehen, Analphabeten sind oder sich weigern, sich mit ihrem Sterben zu befassen. Auch der Entscheid von Menschen, sich nicht mit dem eigenen Sterben zu befassen, muss aus recht-sstaatlicher Sicht voll und ganz akzeptiert werden. Demzufolge würde die Widerspruchsregelung dazu führen, dass auch Menschen zu Organspendern werden, die das gar nicht wollen. Zu diesem Personenkreis würden sicherlich auch sozial Schwache gehören. Die Bestimmung, dass wenn man nicht will, dass einem Organe nach dem Todeseintritt entnommen werden dürfen, man dies schriftlich festhalten muss, bringt es mit sich, dass wenn man eine solche Weigerung in einem Dokument festhält, man sich outen muss als eine Person, die sich unsolidarisch gegenüber der Gemeinschaft verhält, was einem unhaltbaren ethisch sozialen Druck gleichkommt.
Unser spezifisch lebensschützerisches Argument lautet: Wir befürworten die Organspende zwecks Organtransplantation, um anderes Leben zu retten, oder zu retten zu versuchen. Aber wir lehnen entschieden die Organentnahme an lebenden Menschen ab, um das Leben anderer Menschen zu retten. Mit der Organentnahme an lebenden Menschen wird deren Tod herbeigeführt. Damit stellen wir uns auf den Standpunkt der traditionellen Medizinethik, der diesbezüglich auch von der Deutschen Bundesärztekammer vertreten wird. Eine Annahme der Transplantationsvorlage, mit der ein vermehrtes Organspenden angestrebt wird, würde unweigerlich dazu führen, dass die in der Schweiz durchgeführte Praxis der Organentnahme vermehrt zur Anwendung gelangt. Mit dieser Handhabung werden aber sterbende, also noch lebenden Menschen, zwecks Organentnahme vorsätzlich getötet. Dass dem so ist, kann durch die Ausführungen von Sabine Camenisch, Oberärztin für Intensivmedizin im Inselspital Bern und Leiterin der Organspendezentrale "Schweiz Mitte" entnommen werden. Sie führt aus, dass Organe nur von einer sterbenden Person entnommen werden dürfen, die sich im Krankenhaus befindet. Wenn sich alle behandelnden und hinzugezogenen Ärzte/Ärztinnen und Pflegefachpersonen einig sind, dass eine Heilung des Patienten/der Patientin unmöglich ist und mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen ist, werde von einer "infausten Prognose" gesprochen. Nach Camenisch wird "eine solche Prognose getroffen, wenn absehbar ist, dass die geistigen und körperlichen Schäden zu gross sind, um das Leben weiterführen zu können." Es werde – so Camenisch weiter – nur bei Vorliegen einer "infausten Prognose" eine Organspende in Betracht gezogen (Chiara Stäheli, Ann–Kathrin Amstutz: Ab wann ist man tot? Wie läuft eine Organspende ab? Eine Expertin vom Inselspital Bern beantwortet die drängendsten Fragen rund um die Organspende. In: Thurgauer Zeitung vom Donnerstag, 21. April 2022, S. 3). Damit wird aus den Ausführungen Camenischs' ersichtlich, dass nach gängiger Praxis in der Schweiz noch lebenden Menschen Organe entnommen werden.
Weil es in der Schweiz Tatsache ist, dass noch lebenden Menschen Organe entnommen werden, kann auch nicht vorgebracht werden, es bestehe deshalb keine Gefahr, dass dies geschieht, da Art. 8 b des Transplantationsgesetzes vom 8.10. 2004 festhält, dass nur verstorbenen Personen, bei denen der Tod festgestellt ist, Organe entnommen werden dürfen. Stattdessen wird klar, dass in der Schweiz in der Praxis das Recht gebrochen wird. Nur mit einem Nein kann der Ausdehnung dieser unhaltbaren Praxis entgegengetreten werden. Es muss unbedingt verhindert werden, dass sich das bei der Organtransplantation wiederholt, was bei der Abtreibungsregelung geschah. Die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs war nach geltendem Strafgesetz von 1942 nur bei einer vitalen und medizinischen Indikation erlaubt. Das Recht wurde aber gebrochen und es resultierte eine tolerierte rechtswidrige Abtreibungspraxis, die einer Fristenlösung gleichkam. Dieser Rechtsbruch war es, der zu einer gesetzlichen Erlaubtheit der Fristenlösung führte.
Die in der Schweiz angewendete Praxis der Organentnahme bei noch lebenden Menschen widerspricht Art. 2 der Statuten von "Ja zum Leben Zürich" und Art. 2 der Statuten von "Ja zum Leben Schweiz," wonach sich die vereinigung für den Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod engagiert. Bei der Anwendung dieser Praxis wird auch die falsche ethische Ansicht evident, dass menschliches Leben gegeneinander aufgewogen werden soll. Auf der einen Seite soll das als wertlos erachtete menschliche Leben, das sterbend ist und bei dem alle hinzugezogenen Ärzte/Ärztinnen– und Pflegefachkräfte einig sind, dass eine Heilung unmöglich ist und mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen ist, was einer "infausten Prognose" entspricht, die getroffen wird, wenn absehbar ist, dass die geistigen und körperlichen Schäden zu gross sind, um das Leben weiterführen zu können, gegenüber einem als wertvoll erachteten Leben, das mit dem Empfang eines Organs möglicherweise noch Jahrzehnte leben kann, aufgewogen werden. Wir von "Ja zum Leben Zürich" wenden uns gegen diese Aufwiegung, weil wir den Standpunkt vertreten, dass jedes menschliche Leben einen unantastbaren Wert hat. Die Gefahr einer solchen Aufwiegung besteht auch darin, dass sie eine Mentalität verursacht, die als Eingang zur Diskussion von "lebenswertem" und "lebensunwertem" Leben dient. In diesem Zusammenhang sei auf die berühmte Ausführung des damals berühmtesten Arztes, Christoph Wilhelm Hufeland, aus dem Jahr 1806 verwiesen. Anlässlich der Thematik über die Berechtigung/Nichtberechtigung des Arztes krankes Leben zu beenden, führte dieser renommierte Mediziner aus, dass wenn sich der Arzt berechtigt fühlt, über den Wert eines Menschenlebens zu entscheiden, er also über die Notwendigkeit eines Menschenlebens seinen Beschluss fasst, die Gefahr bestehe, dass dieser Entscheid der Unnötigkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle ausgedehnt werde "und der Arzt zum gefährlichsten Menschen im Staate" werde (C. W. Hufeland: Die Verhältnisse des Arztes. In: Journal der practischen Arzneykunde und Wundarzneykunst. C. W. Hufeland [Hrsg.] Drei und zwanzigster Band. Berlin 1806, S. 5–36. Hier zitiert, S. 15 f.). Aber diese Aufwiegung von als wertlos erachteten menschlichen Leben gegenüber dem als wertvoll erachteten menschlichen Leben steht nicht nur in diametralem Gegensatz von Art. 2 der Statuten von "Ja zum Leben Zürich" und von "Ja zum Leben Schweiz," sondern auch zum Bundesverfassunngsartikel Art. 119a Abs. 1 vom 7.2.1999, in welchem es heisst, dass der Bund, der auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen Vorschriften erlässt, um den Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit besorgt sein müsse. Diese Aufwiegung, wonach menschliches Leben mit einer "infausten Prognose" getötet werden darf, um ein als wertvoll erachtetes menschliches Leben, das mit dem Empfang eines Organs möglicherweise noch Jahrzehnte leben kann, zu retten, widerspricht klar der Achtung der Menschenwürde des als wertlos angesehenen Menschen. Dieses Vorgehen widerspricht auch der in diesem Bundesverfssungsartikel enthaltenen Vorschrift der Beachtung der Persönlichkeit eines jeden Menschen; wie kann man die Persönlichkeit dieses als wertlos beurteilten Menschen achten, wenn er aus Rücksicht gegenüber einem als wertvoll erachteten menschlichen Leben getötet werden darf? Man sieht wie der Stimmbürger wiederum getäuscht wurde. In der Volksabstimmung über den Art. 119 BV am 7.2.1999 wurde vorgegeben, dass die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Menschen geschützt werde. Dieses Versprechen wird offensichtlich mit Füssen getreten.
Wie bereits erwähnt, garantiert die vorgeschlagene Widerspruchsregelung nicht, dass alle Menschen darüber informiert sind, dass im Fall ihres Todes Organe entnommen werden, wenn sie nicht zu Lebzeiten eine Erklärung unterschrieben haben, die aufbewahrt wird, dass sie das nicht wollen. Aber diese Menschen werden nicht nur ungefragt Organspender, sondern sie werden auch nicht informiert, dass sie ohne Hinterlegung einer Widerspruchserklärung zur Organentnahme, im Spital, wo man eigentlich um sein Leben besorgt sein soll, bei Vorliegen einer "infausten Prognose" ungefragt getötet wird.
Wir von "Ja zum Leben Zürich," die die segensreiche lebensrettende Organtransplantation weder verbieten, noch verhindern wollen, erachten den Weg, der heute in der Schweizerischen Praxis eingeschlagen wird, als den falschen Weg, um die Anwendung dieser Technik zu fördern. Dies deshalb, weil dieser kein Vertrauen der Leute in die Organtransplantation zu wecken vermag. Es ist unmöglich, dass eine rechtswidrige Praxis, die gegen Gesetz und Verfassung verstösst, Vertrauen in die Menschen wecken kann. Dass Bundesrat und Parlament die vorgeschlagene Widerspruchsregelung zur Annahme empfehlen, zeigt nur, dass sie eine rechtswidrige Praxis fördern, was auch einer Vertrauensgewinnung für diese politische Instanzen abträglich ist. Hingegen vermag die Konzeption der Deutschen Bundesärztekammer das Vertrauen der Menschen in die Organtransplantation gewinnen. Dieses Gremium hält fest, dass eine Organentnahme bei einem Menschen ethisch nur gerechtfertigt sei, wenn der sichere Tod von diesem diagnostiziert ist. Das Gedankengut der Deutschen Bundesärztekammer ist identisch mit Art 8 b des Organtransplantationsgesetzes vom 8.10.2004. Nur die von uns propagierte Praxis, welche der jetzigen Rechtslage entspricht, vermag Vertrauen in die Vornahme der Organtransplantation zu wecken.
Deshalb stimmen Sie bitte aus lebensschützerischen und sonstigen grundrechtlichen Erwägungen am 15. Mai Nein zur Änderung des Organtransplantationsgesetzes.
Der Präsident
Dr. Andreas Näf
https://organspende-nur-mit-zustimmung.ch/
JA zum Leben
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