Transplantationsgesetz

Submitted by info_r4438be0 on Sun, 05/01/2022 - 20:58
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"Ja zum Leben Zürich" empfiehlt die vorgeschlagene Widerspruchs­regelung zur Organspende am 15. Mai abzulehnen

Die von der "Foundation–Reload" gemachte Werbung "Ja zum Leben," Ja für die Gesetzesvorlage des Transplantationsgesetzes ist ein Missbrauch unseres Namens "Ja zum Leben." Wir, von "Ja zum Leben Zürich," wie auch andere Sektionen von "Ja zum Leben Schweiz," empfehlen Ihnen, am 15. Mai bei der Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Or­ganen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) mit Nein zu stimmen.

Die jetzige, einzig ethisch vertretbare Regelung zur Organspende, wonach die aus­drückliche Zustimmung der betroffenen Person notwendig ist, wird auf­gehoben. Stattdessen soll nach der geplanten Gesetzesbestimmung die Wider­spruchs­regelung ein­geführt werden. Jedem Menschen, der nicht zu Lebzeiten gegen eine Organ­spende opponiert hat, kann automatisch Organe entnommen werden. Jede Per­son, die sich einer Organentnahme widersetzt, muss dies schrif­t­lich erklären und sich in ein Register eintragen lassen. Zwar würden die An­gehörigen des betrof­fenen Menschen, der sich zu Lebzeiten zur Organspende nicht geäussert hat, befragt. Allerdings können sie sich einer Organentnahme nur widersetzen, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass die verstorbene Person diese mutmas­s­lich abgelehnt hat. Dem Referendumskomitee gehören be­deutende Eidgenös­sische Parlamentarier, Wissenschaftler und Personen aus dem Pflegebereich an. Mit Freude dürfen wir feststellen, dass diesem Ständerat Josef Dit­tli (FDP/URI) und der ordentliche Pro­fessor für Theologische Ethik und Leiter des Instituts für Sozialethik (ISE) der Universität Luzern, Peter G. Kir­chsch­läger, angehören. In der Dezember–Ausgabe des "Ja zum Bulletins" lag ein Referendumsbogen bei.

Diese geplante Gesetzesregelung ist mit der Auffassung von "Ja zum Leben Zürich" nicht vereinbar. Wir vertreten den Standpunkt, dass die segensreiche Organspende nicht verboten werden darf, aber dass bei dieser die Freiwilligkeit (ohne Druck auch gesellschaftlichen Druck) und die explizite Erklärung des/der Betroffenen, der/dem Organe entnommen werden, vorliegen muss; aber unser wichtigstes Anliegen ist es, dass zwecks Organentnahme kein Mensch getötet wird.

Die grundrechtlichen Argumente gegen die geplante Änderung des Organtransp-lantationsgesetzes, die wir vom Referendumskomitee übernehmen, lauten u.a.: Bei einer Organtransplantation braucht es ein bewusstes Ja der/des Betroffenen; es genügt nicht ein Nichtvorliegen einer Nichteinverstandserklärung. Es besteht die Gefahr, dass nicht alle in der Schweiz lebenden Menschen darüber infor­miert sind, dass ihnen nur dann keine Organe entnommen werden dürfen, wenn sie einer solchen widersprechen. Es gibt Personen, die der Landessprache nicht kundig oder zu wenig kundig sind, das Gelesene nicht verstehen, Analphabeten sind oder sich weigern, sich mit ihrem Sterben zu befassen. Auch der Entscheid von Menschen, sich nicht mit dem eigenen Sterben zu befassen, muss aus recht-sstaatlicher Sicht voll und ganz akzeptiert werden. Demzufolge würde die Wider­­­sp­­ruchsregelung dazu führen, dass auch Menschen zu Organspendern werden, die das gar nicht wollen. Zu diesem Personenkreis würden sicherlich auch sozial Schwache gehören. Die Bestimmung, dass wenn man nicht will, dass einem Organe nach dem Todeseintritt entnommen werden dürfen, man dies schriftlich festhalten muss, bringt es mit sich, dass wenn man eine solche Weigerung in einem Dokument festhält, man sich outen muss als eine Per­son, die sich unsolidarisch gegenüber der Gemeinschaft verhält, was einem unhalt­baren ethisch sozialen Druck gleichkommt.

Unser spezifisch lebensschützerisches Argument lautet: Wir befürworten die Organspende zwecks Organtransplantation, um anderes Leben zu retten, oder zu retten zu versuchen. Aber wir lehnen entschieden die Organentnahme an lebenden Menschen ab, um das Leben anderer Menschen zu retten. Mit der Organ­­entnahme an lebenden Menschen wird deren Tod herbeigeführt. Damit stellen wir uns auf den Standpunkt der traditionellen Medizinethik, der dies­bezüg­lich auch von der Deutschen Bundesärztekammer vertreten wird. Eine Annahme der Transplantationsvorlage, mit der ein vermehrtes Organspenden angestrebt wird, würde unweigerlich dazu führen, dass die in der Schweiz durchgeführte Praxis der Organentnahme vermehrt zur Anwendung gelangt. Mit dieser Handhabung werden aber sterbende, also noch lebenden Menschen, zwecks Organent­nahme vorsätzlich getötet. Dass dem so ist, kann durch die Ausführungen von Sabine Camenisch, Oberärztin für Intensivmedizin im Inselspital Bern und Leiterin der Organspendezentrale "Schweiz Mitte" ent­nommen werden. Sie führt aus, dass Organe nur von einer sterbenden Person entnommen werden dürfen, die sich im Krankenhaus befindet. Wenn sich alle behandelnden und hinzu­gezogenen Ärzte/Ärztinnen und Pflegefachpersonen einig sind, dass eine Heilung des Patienten/der Patientin unmöglich ist und mit einem tödlichen Verlauf zu rech­nen ist, werde von einer "infausten Prognose" gesprochen. Nach Camenisch wird "eine solche Prognose getrof­fen, wenn absehbar ist, dass die geistigen und körperlichen Schäden zu gross sind, um das Leben weiterführen zu können." Es werde – so Camenisch weiter – nur bei Vorliegen einer "infausten Prognose" eine Organspende in Betracht ge­zogen (Chiara Stäheli, Ann–Kathrin Amstutz: Ab wann ist man tot? Wie läuft eine Organ­spende ab? Eine Expertin vom Inselspital Bern beantwortet die drän­gendsten Fragen rund um die Organspende. In: Thurgauer Zeitung vom Don­nerstag, 21. April 2022, S. 3). Damit wird aus den Ausführungen Ca­menischs' ersichtlich, dass nach gängiger Praxis in der Schweiz noch lebenden Menschen Organe entnommen werden.

Weil es in der Schweiz Tatsache ist, dass noch lebenden Menschen Organe ent­nommen werden, kann auch nicht vorgebracht werden, es bestehe deshalb keine Gefahr, dass dies geschieht, da Art. 8 b des Transplantationsgesetzes vom 8.10. 2004 festhält, dass nur verstorbenen Personen, bei denen der Tod festgestellt ist, Organe entnom­men werden dürfen. Stattdessen wird klar, dass in der Schweiz in der Praxis das Recht gebrochen wird. Nur mit einem Nein kann der Ausdehnung dieser unhalt­baren Praxis ent­gegengetreten werden. Es muss unbedingt verhin­dert werden, dass sich das bei der Organtransplantation wiederholt, was bei der Abt­reibungsregelung geschah. Die Vornahme eines Schwangerschaftsabb­ruchs war nach geltendem Strafgesetz von 1942 nur bei einer vitalen und medi­zinischen Indikation erlaubt. Das Recht wurde aber gebrochen und es resultierte eine tolerierte rechtswidrige Abtreibungspraxis, die einer Fristenlösung gleich­kam. Dieser Rechtsbruch war es, der zu einer gesetzlichen Erlaubtheit der Fris­ten­lösung führte.

Die in der Schweiz angewendete Praxis der Organentnahme bei noch lebenden Menschen widerspricht Art. 2 der Statuten von "Ja zum Leben Zürich" und Art. 2 der Statuten von "Ja zum Le­ben Schweiz," wonach sich die vereinigung für den Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod engagiert. Bei der Anwendung dieser Praxis wird auch die falsche et­hische Ansicht evident, dass menschliches Leben gegeneinander aufgewogen werden soll. Auf der einen Seite soll das als wertlos erachtete menschliche Leben, das sterbend ist und bei dem alle hinzugezogenen Ärzte/Ärztinnen– und Pflegefach­k­räfte einig sind, dass eine Heilung unmöglich ist und mit einem töd­lichen Ver­lauf zu rech­nen ist, was einer "infausten Prognose" entspricht, die getroffen wird, wenn ab­sehbar ist, dass die geistigen und körperlichen Schäden zu gross sind, um das Le­ben weiterführen zu können, gegen­über einem als wert­voll erachteten Leben, das mit dem Empfang eines Organs möglicherweise noch Jahrzehnte leben kann, aufgewogen werden. Wir von "Ja zum Leben Zürich" wen­den uns ­gegen diese Aufwiegung, weil wir den Standpunkt vertreten, dass jedes men­­sch­liche Leben einen unantastbaren Wert hat. Die Gefahr einer sol­chen Aufwiegung besteht auch darin, dass sie eine Mentalität verursacht, die als Eingang zur Dis­kussion von "lebenswertem" und "lebensun­wer­tem" Leben dient. In die­sem Zusam­menhang sei auf die berühmte Aus­führung des damals berühmtesten Arz­tes, Chris­toph Wilhelm Hufeland, aus dem Jahr 1806 ver­wiesen. Anlässlich der The­matik über die Berechtigung/Nicht­berechtigung des Arztes krankes Le­ben zu beenden, führte dieser renommierte Mediziner aus, dass wenn sich der Arzt be­rechtigt fühlt, über den Wert eines Menschenlebens zu entscheiden, er al­so über die Notwendigkeit eines Men­schen­lebens seinen Beschluss fasst, die Ge­fahr be­s­tehe, dass dieser Entscheid der Unnötigkeit eines Menschenlebens auch auf andere Fälle ausgedehnt werde "und der Arzt zum ge­fährlichsten Men­schen im Staate" werde (C. W. Hufeland: Die Verhältnisse des Arztes. In: Journal der prac­tischen Arzneykunde und Wundarzneykunst. C. W. Hufeland [Hrsg.] Drei und zwanzigster Band. Berlin 1806, S. 5–36. Hier zitiert, S. 15 f.). Aber diese Aufwiegung von als wertlos erach­teten menschlichen Leben gegenüber dem als wertvoll erachteten mensch­lichen Leben steht nicht nur in diametralem Gegen­satz von Art. 2 der Statuten von "Ja zum Leben Zürich" und von "Ja zum Leben Schweiz," sondern auch zum Bundesverfas­sunngsartikel Art. 119a Abs. 1 vom 7.2.1999, in welchem es heisst, dass der Bund, der auf dem Gebiet der Transp­lan­tation von Organen, Ge­weben und Zellen Vorschriften erlässt, um den Schutz der Menschenwür­de und Persön­lichkeit besorgt sein müsse. Diese Aufwiegung, wo­­nach menschliches Leben mit einer "infausten Prognose" getötet werden darf, um ein als wertvoll erach­tetes menschliches Leben, das mit dem Empfang eines Organs möglicher­weise noch Jahrzehnte le­ben kann, zu retten, widers­pricht klar der Achtung der Men­schen­würde des als wert­los angesehenen Menschen. Dieses Vorgehen wider­sp­richt auch der in diesem Bundesverfssungsartikel enthaltenen Vorschrift der Beachtung der Per­­sönlichkeit eines jeden Menschen; wie kann man die Per­sön­­lich­­keit dieses als wertlos beur­teil­ten Menschen achten, wenn er aus Rück­sicht gegenüber einem als wert­voll erachteten menschlichen Leben getötet wer­den darf? Man sieht wie der Stim­mbürger wiederum getäuscht wurde. In der Volks­ab­stimmung über den Art. 119 BV am 7.2.1999 wurde vorgegeben, dass die Men­schenwürde und die Persön­lichkeit des Menschen geschützt werde. Dieses Ver­sprechen wird offensichtlich mit Füssen getreten.

Wie bereits erwähnt, garantiert die vorgeschlagene Widerspruchsregelung nicht, dass alle Menschen darüber informiert sind, dass im Fall ihres Todes Organe en­t­nommen werden, wenn sie nicht zu Lebzeiten eine Erklärung unterschrieben haben, die aufbewahrt wird, dass sie das nicht wollen. Aber diese Menschen wer­­den nicht nur ungefragt Organspender, sondern sie werden auch nicht infor­miert, dass sie ohne Hinterlegung einer Widerspruchserklärung zur Organent­­­nahme, im Spital, wo man eigentlich um sein Leben besorgt sein soll, bei Vor­liegen einer "infausten Prognose" ungefragt getötet wird.

Wir von "Ja zum Leben Zürich," die die segensreiche lebensrettende Organt­ransp­lantation weder verbieten, noch verhindern wollen, erachten den Weg, der heute in der Schweizerischen Praxis eingeschlagen wird, als den falschen Weg, um die Anwen­dung dieser Technik zu fördern. Dies deshalb, weil dieser kein Vert­rauen der Leute in die Organtransplantation zu wecken vermag. Es ist un­mög­­lich, dass eine rechtswidrige Praxis, die gegen Gesetz und Verfassung vers­tösst, Vertrauen in die Menschen wecken kann. Dass Bundesrat und Par­lament die vor­gesch­lagene Widerspruchsregelung zur Annahme empfehlen, zeigt nur, dass sie eine rechtswidrige Praxis fördern, was auch einer Vertrauens­gewinnung für diese po­litische Instanzen abträglich ist. Hingegen vermag die Konzeption der Deut­schen Bundesärztekammer das Vertrauen der Menschen in die Organt­rans­plan­tation gewinnen. Dieses Gremium hält fest, dass eine Organentnahme bei einem Men­schen et­hisch nur gerechtfertigt sei, wenn der sichere Tod von diesem diagnos­tiziert ist. Das Gedankengut der Deutschen Bundesärztekammer ist iden­tisch mit Art 8 b des Organtransplantationsgesetzes vom 8.10.2004. Nur die von uns pro­pagierte Praxis, wel­che der jetzigen Rechtslage entspricht, ver­mag Vert­rauen in die Vor­nahme der Organtransp­lantation zu wecken.

Deshalb stimmen Sie bitte aus lebensschützerischen und sonstigen grun­drechtlichen Erwägungen am 15. Mai Nein zur Änderung des Organt­ransplantationsgesetzes.

Der Präsident

Dr. Andreas Näf

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