Zürcher Kantonsrat zu EXIT

Submitted by info_r4438be0 on Sun, 02/19/2023 - 21:17

Am 31. Oktober 2022 beschloss der Zürcher Kantonsrat, dass alle von einer Ge­meinde betriebenen Alters– und Pflegeheime auf Verlangen des Heimbewohners oder der Heimbewohnerin auf seine oder ihre Kosten einer Sterbehilfeorgani­sati­on eine Räumlichkeit zur Verfügung stellen müssen, damit Vertreter von dieser Suizidbeihilfe leisten können. Mitbeinhaltet sind auch solche Instituti­onen, die im Auftrag einer Gemeinde betrieben werden. Private Alters– und Pfle­geeinrichtungen ohne kommunalen Leistungsauftrag, die eine öffentliche Un­terstützung erhalten, sind zum Glück von dieser Regelung nicht betroffen. Trotzdem lehnen wir von "Ja zum Leben Zürich" diese neue gesetzliche Re­gelung ab, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Mit der im kantonal Zürcherischen Parlament beschlossenen Gesetzesän­derung wird die Gemeindeautonomie verletzt. Der Kanton schreibt den Ge­meinden vor, dass sie, die Alters– und Pflegeheime führen oder für diese Fun­k­tion Dritte beauftragen, Sterbehilfevereinigungen Zutritt gestatten müs­sen. Immerhin ca. 25% von allen diesen Betrieben lehnen dies ab.

  • Es liegt auch eine Verletzung der Glaubens– und Gewissensfreiheit vor. Die in den Gemeinden Verantwortlichen – Staatsangestellte oder Private – müs­sen den Zutritt von Sterbehilfeorganisationen gestatten, auch wenn sie der An­sicht sind, dass die Tätigkeit von diesen in den Räumlichkeiten der Alters – und Pflegeeinrichtung gegen deren genuin gestellte Aufgabe der Lebens­be­jahung und Lebenserhaltung verstosse.

  • Der Grundsatz, dass Sterbehilfeorganisationen nur dann Zugang zu Alters– und Pflegeheimen erhalten, wenn Gutachten über die Unheilbarkeit der Kran­­kheit vorliegen, wie es z.B. im Kanton Waadt und im Kanton Neuen­burg vorgesehen ist, fehlt nach dieser neu geschaffenen Zürcher Gesetzes­bestimmung für die Alters– und Pflegeeinrichtungen, die Sterbehilfevereini­gungen Zutritt gewähren müssen. Das kommt einer nicht vertretbaren Er­leichterung des Zutritts von Sterbehilfevereinigungen in diesen Institutionen gleich und dient der Aufweichung der im Kanton Waadt und im Kanton Neuenburg geschaffenen Restriktionen des Zugangs von Sterbehilfeor­ganisationen in Alters– und Pflegeheimen.

  • Berechtigte Zweifel an der Seriosität der Sterbehilfeorganisation "Dignitas." Von einer nicht todkranken, aber lebensmüden Frau aus Deutschland, ver­langte Ludwig A. Minelli, Gründer und Chef dieser Sterbehilfevereinigung, 100 000 Franken. Ferner forderte er von einer Frau 22 000 Franken, obschon sich die tatsächlichen Kosten nur auf 10 400 Franken beliefen (Das hält Staat­sanwalt Andrey Gnehm in seiner Anklageschrift im Prozess gegen Lud­wig A. Minelli vor dem Bezirksgericht Uster, der im Mai/Juni 2018 statt­fand, fest). Ferner liegt eine ganz überteuerte Entschädigung aus der Kasse der Sterbehilfevereinigung "Dignitas" für Ludwig A. Minelli vor, da er jähr­lich Fr. 130 000.– als Honorar bezieht (Dies führt das Bezirksgericht Uster in seinem Urteil vom 2.6.2018 aus. Entgegen der Behauptung dieses Ge­richts, dies sei nicht gesetzeswidrig und Minelli freisprach und der Rekurs an das Obergericht gegen dessen Ent­scheid auf skandalöse Art und Weise niedergeschlagen worden war, halten wir fest, dass klarerweise bei diesem jährlichen hohen Honorar eine selbst­süchtige, gesetzeswidrige persönliche Bereicherung vorliegt). Weil der Rekurs gegen den Freispruch für Ludwig A. Minelli vor dem Obergericht nicht durchgeführt werden konnte, sind auch die Vorwürfe gesetzeswid­rigen Verhaltens von diesem nicht aus­geräumt. Demnach ist es nicht ausgesch­lossen, dass "Dignitas" solch über­teuerte Zahlungen von Suizidwilligen in Alters– und Pflegeheimen verlangt, wozu jegliche Kont­rolle fehlt. Ferner ist bei der Tätigkeit von Sterbehilfeor­ganisationen die Überprüfbarkeit, ob Ver­t­­reter einer solchen Vereinigung in den Räumlichkeiten des Alters– und Pfle­geheims dem Suizidenten den Gift­becher wirklich nur zur Verfügung stellen, oder ob sie diesen in den Mund einflössen, und der Suizident gar nicht mehr zu schlucken braucht, was ver­botene aktive Sterbehilfe wäre, nicht vorhanden. Als Erhellung dafür dienen die Ausführungen von Soraja Wernli, der ehemaligen stellvertretenden Dig­nitas–Geschäftsführerin; sie wirft Minelli vor, illegale aktive Sterbehilfe zu betreiben: Als ein sterbewil­liger Mensch 50 Stunden nach der Einnahme von Natriumpentobarbital nicht verstorben sei, habe Minelli sie (so Wernli im Beobachterartikel vom 16. März 2007) überzeugen wollen, diesem Nat­riumpentobarbital zu spritzen. Nachdem sie sich geweigert habe und nach Hause gefahren sei, sei ihr mit­geteilt worden, dass ein anderer Sterbehelfer auf Anweisung Minelli der bet­roffenen Person Natriumpetntobarbital gesp­ritzt habe.

U.a. deshalb ist es von uns der klare Standpunkt, dass wir das neu beschlossene Zürcher Gesetz ablehnen müssen!

Der Präsident

Dr. Andreas Näf