Kanton Zürich, Volksabstimmung vom 27.09.2026
Patientinnen- und Patientengesetz und Gesundheitsgesetz (Änderung vom 30. März 2026; Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen")
NEIN!
Wir lehnen den Gegenvorschlag des Zürcher Kantonsrats zur Volksinitiative der beiden Sterbehilfeorganisationen "EXIT" und "Dignitas," die lautet "Selbstbes-timmung am Lebensende auch in Alters– Pflegeheime," entschieden ab!
-
Der Vorschlag des Zürcher Kantonsrates ist in Wirklichkeit der Ziel-setzung der "Selbstbestimmung" entgegengesetzt. Gemäss der geplanten Gesetzesbestimmung würden alle Alters– und Pflegeheime wie auch alle Spitäler dazu verpflichtet, es Sterbehilfeorganisationen zu erlauben, dass sie in ihren Räumlichkeiten Suizidbeihilfe durchführen können. Das gilt auch für diejenigen Einrichtungen, welche privat sind und keine staatliche Unterstützung erhalten. In Verletzung der Glaubens– und Gewissensfrei-heit kann nach dem Ansinnen sogar nach dem Gesetzesvorschlag des Zür-cher Parlaments ein Alters– und Pflegeheim und ein Spital geschlossen werden, wenn sich deren Leitung weigert, einer Sterbehilfevereinigung die Erlaubnis zu erteilen, dass Vertreter/innen von ihr Suizidbeihilfe in der Einrichtung ausführen können. Diese krasse Absicht der Initianten, die auch diejenige des Kantonsrats ist, wird aus den Ausführungen des Regierungsrats, der den zur Abstimmung gelangenden Entwurf des Zür-cher Kantonsrats als zu extrem ablehnt, ersichtlich. Die Zürcher Exekutive führt aus, dass die Duldung der Suizidbeihilfe "auch als Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Institutionen angesehen werden könne," wenn "insbesondere deren Missachtung Sanktionen mit sich zieht oder gar zum Entzug der Betriebsbewilligung führt." Dieses brutale Vorgehen ist aber der Autonomie entgegengesetzt. Ferner ist der Vorschlag des Zürcher Kantonsrats der Autonomie von Bewohnern/innen in Alters– und Pflege-heimen und von sich in Spitälern aufhaltenden Menschen deshalb ent-gegengesetzt, weil sie sich nicht mehr für eine Institution entscheiden können, in welcher keine Suizidbeihilfe durchgeführt wird. Es gibt Bewohner/innen oder potenzielle Bewohner/innen in Alters– und Pflegeheimen wie auch Patienten/innen oder potenzielle Patienten/Patien-tinnen in Spitälern, denen die Tätigkeit der Suizidbeihilfe ihrer Auf-fassung der Pflege und Lebenserhaltung in einer solchen Institution widerspricht. Aber mit diesem Umstand sind sie konfrontiert, da sie keine Einrichtung mehr wählen können, in welcher das nicht geschieht.
-
Falls der Vorschlag des Zürcher Kantonsrats angenommen würde, wäre der Kanton Zürich das einzige Gebiet in Europa, in welchem von allen Alters– und Pflegeheimen wie auch von allen Spitälern verlangt wird, dass sie Suizidbeihilfe von Sterbehilfeorgsanisationen in ihren Räumlich-keiten dulden. Weil der Text dieses Volksbegehrens keine Bestimmung enthält, dass Angestellte in Alters– und Pflegeheimen wie auch in Spi-tälern sich aus Gewissensgründen weigern können, an der Suizidbeihilfe mitzuwirken, besteht nach Annahme des Vorschlags des Kantonsrats die Gefahr, dass ein Angestellter/eine Angestellte in einer solchen Pflegeein-richtung gemäss Zürcherischem Recht seine/ihre Stelle verliert, wenn er/sie sich aus Gewissensgründen weigert, einer Sterbehilfeorganisation behilflich zu sein, dass sie erfolgreich den Bewohner/die Bewohnerin vor-zeitig zum Tode führt.
In ihrem Initiativtext stellt das Initiativkomitee des Volksbegehrens von "EXIT" und "Dignitas" die falsche Behauptung auf, dass seine Intentionen auf der Linie der Rechtssprechung des Bundesgerichts liege. Diese Be-hauptung ist deshalb unzutreffend, weil dieses Gericht lediglich meinte, ein Kanton könne einem Alters– und Pflegeheim, die staatliche Unters-tützung streichen, wenn sich deren Leitung weigert, einer Sterbehilfeor-ganisation, den Zutritt zu gestatten, damit deren Vertreter/innen Suizidbei-hilfe leisten können. Aber in diesem Bundesgerichtsentscheid war von der Möglichkeit eines Kantons, eine Alters– und Pflegeeinrichtung zu schlies-sen, falls deren Leiter/innen sich weigern, einer Sterbehilfevereinigung den Zutritt für ihre Tätigkeit zu erlauben, nicht die Rede.
-
Mit der Absicht der Initianten und des Zürcher Kantonsrats, mittels Zwan-gsausübung Alters– und Pflegeheime und Spitäler zu zwingen, dass Ster-behilfeorganisationen, Suizidbeihilfe ausüben dürfen, auch gegen den Willen der Leitung, wird diese Art von Sterbehilfe als alleinige "Lösung" für kranke Menschen propagiert. Das bedeutet, dass die segensreiche Al-ternative zur Suizidbeihilfe, die Palliative Care, immer mehr in den Hin-tergrund gedrängt wird. Dass Palliative Care die geeignete Alternative zur Tätigkeit der Suizidbeihilfe durch Sterbehilfeorganisationen ist, erhellen die Ausführungen des berühmten Palliativmediziners Prof. Dr. Charles–Henri Rappin vom Genfer Universitätsspital. Er hält fest, dass Schmerzen nicht sein müssten, wenn die Ärzte/innen sinnvoll mit Morphium um-zugehen wüssten. Dieser berühmte Arzt weist ferner darauf hin, dass seine Methode es den Patienten/innen ermögliche, bis in die letzte Phase ihres Lebens hinein schmerzfrei und bei klarem Bewusstsein zu bleiben, und sie ihnen erlaube, von ihren Angehörigen Abschied zu nehmen. Wie Char-les–Henri Rappin einleuchtend argumentiert, ist die Wahl des Vorgehens von Palliative Care "die beste Antwort auf alle Verlockungen der Eut-hanasie" (Klara Obermüller: Weder Tag noch Stunde. Nachdenken über Sterben und Tod. Verlag Huber Frauenfeld 2007, S. 74).
Das sind einige der wichtigen Gründe, neben anderen, im Kanton Zürich am 27. September 2026 bei dieser Vorlage mit NEUN zu stimmen!